Die NÖ Landesregierung hat am 22. Juni 2010 aufgrund des § 4 Abs. 3 des NÖ Hundehaltegesetzes LGBl. 4001–1, verordnet: Diese Verordnung regelt den Nachweis der erforderlichen Sachkunde für das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential und von auffälligen Hunden.
Die Sachkunde gilt dann als erbracht, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung und die Beherrschung der Inhalte nach § 2 und § 3 durch Vorlage einer Ausbildungsbestätigung dokumentiert
Ausbildung Theraphiebegleithund
gem § 39a Abs. 8a und 10 des Bundesbehindertengesetztes am Messerli Forschungsinstitut
BEd "Inklusion und Leadership" an der KPH Wien/Krems
noch nicht abgeschlossen
Ausbildung zum Diplomierten
Personal Coach im tiergestützten Setting
Ausbildung zur Diplomierten
Tiertrainerin
Zertifikat:
Sensorische Integration und
sensomotorische Wahrnehmungsförderung
Zertifikat:
Re-Teaming Coach
Schulabschluss mit Diplomprüfung